H »Zausen, Haare-Zausen, ist ein Kunstwort bey dem Drucker, welcher die Pferde-Haare, damit der Ballen ausgestopfet, wieder aus einander zauset, daß sie trocknen, und des andern Tages wieder können gebraucht werden …« Geßner-Hager. – Nach Täubel s.v. Zausen zieht der Drucker mit dem in Baumöl getunkten Daumen und Zeigefinger die Haare auseinander. s. Spatium. s. Apostroph. s. fett. s. Gevierte. s. Korbel. s. Gänsefüßchen. s. Titel. s. Zeile. der in der Buchdruckerei selbst arbeitende Korrektor (s.d.), welcher die erste Korrektur (Hauskorrektur), auch wohl die Revision liest. Waldow. (wahrscheinlich entstellt aus franz. harangue), in Süddeutschland s.v.w. Verweis, Zurechtweisung, die der Buchdrucker von dem Vorgesetzten erhält. s. Röschen. »Imham, oder Anschlag, bestehet aus einem Riemen, welchen der Drucker mit dem Fuß berühret, damit das daran ruhende Rähmgen herunter falle.« Geßner-Hager. – »Himmhamm«. Geßner, Deutsch-franz. Kunstwörterverzeichnis. – Täubel unterscheidet »Anschlag« und »Himham«; von ersterem sagt er: »A. ist ein gerade gehobeltes Bretchen oder Stückchen Holz, … an welches das Deckelrähmchen, wenn solches der Drucker nach geschehenem Abdrucke aufmacht, anschlägt; es ist gerade da am Himham befestigt, wo es anschlagen muß, damit der Drucker durch den Fußtritt unten auf den Himham, ehe er das Rähmchen wieder zuschlägt, es durch eine Schnellung damit erheben hilft.« – »Himham, an der alten Holzpresse ein an der Zimmerdecke befestigter, in einer auf dem Fußboden angebrachten Schuhsohle endigender Strick, dessen Zweck darin bestand, das Rähmchen vor dem Hintenüberfallen zu schützen, sowie dasselbe zum Niederfallen zu bewegen.« Waldow, der auch »Imham« hat. sich unkorrekt benehmen, bes. in Bezug auf die Druckergebräuche. »ihr [der Gesellen] Hincken bey der Kunst«. Anmerkungen zu Werther 84. s. Hofrecht. s. Apostroph. »Hochzeit machen, heißt in Buchdruckereyen, wenn ein Setzer auf einer Columne etwas doppelt gesetzet hat.« Geßner-Hager. – »eine Hochzeit, oder wenn man ein Wort oder eine Zeile zuviel setzt, les mots doubles«. Geßner, Deutsch-franz. Kunstwörterverzeichnis. – »H.« Täubel. – »… So läßt sich auch die typographische H. von der thatsächlichen herleiten, weil sie ein Ausbringen [s.d.], eine Erweiterung notwendig im Gefolge hat und haben muß.« Aug. Marahrens, Handbuch der Typographie, Bd. I, Leipzig 1870 S. 126. – »H«. Waldow. »auf Hofrecht stehen«. Werther 64 (aus dem Jahre 1683) u.ö. Bei ihm findet sich nur einmal (S. 245) die Schreibung »Hoffrecht«, welche dagegen die Anmerkungen zu Werther ausschließlich haben. – »Hoferecht, ist auf Hofnung Leben, da man einem die ersten 14. Tag lang einige Unordnungen nachsieht, oder von dem ordentlichen Recht etwas nachläßt. Bey Druckereyen ist es eine gewisse Strafe, welche einem wegen ungebührlicher Aufführung zugesprochen wird.« Geßner-Hager I. – »Hofrecht, ist wenn ein Kunstverwandter etwas wider die Kunst verbrochen, dasselbige aber nicht erkennen will, sondern sich noch darzu hartnäckigt erzeigt, keinen Vergleich achtet, viel weniger annimmt, ja überdieß noch schimpfet und schmähet, und sich dergestalt auf das aller unkunstbräuchlichste aufführet, so wird einem solchen zwar die Arbeit nicht verbothen, sondern er wird auf Hofrecht gestellt, d.i. er genießet die Druckerey-Vortheil nicht, wie ein anderer Gesell, er muß auch die Zusammenkünfte meiden, jedoch wenn einer zum Gesellen gemacht wird, kan er Ehrenhalber zur Mahlzeit mit eingeladen werden, sonst aber bey andern Cerimonien muß er sich gantz absondern; Es gehet auch ein anderer Kunstverwandter mit einem solchen nicht gerne um, biß seine Sache gebräuchlich, und Kunst gebräuchlich verglichen ist …« Geßner-Hager II, welcher diese Erklärung einem von Werther 443f. angeführten Wittenberger Attestat entnommen hat. In Jena unterschied man, den Anmerkungen zu Werther 55 zufolge, »das Hoff-Recht« und »das Sohin stellen«, (während in einem von Werther 442 angeführten Erfurter Attestat »Hofrecht« und »Hinstellung« als identisch erscheinen). Das erstere war der schwerere Grad: »Ist eine Straffe für diejenigen Kunst-Verwandten, welche sich zwar mit groben Lastern an GOtt und den Nechsten versündiget, sich aber darinnen so weit nicht vertieffet haben, daß sie würcklich unter des Scharffrichters Hände gerathen wären, oder sonsten einen öffentlichen Schimpff davon getragen hätten [in welchem Falle die Strafe der Exklusion über sie verhängt worden wäre]; Sondern solche ihre Fehle beyzeiten hertzlich bereuen, und zu bessern gewisse Zusage thun. Diesemnach ist ein solcher Mensch wohl befugt sein Brodt, neben andern tüchtigen und richtigen Kunstverwandten, zu verdienen; Aber, weilen er seine Ehre … selber nicht geachtet, ist er nicht mehr würdig, deren Kunstbräuchlichen Exercitiis mit beyzuwohnen, oder sonsten einigen Genuß, so in a parten Vortheilen &c. und nicht im Arbeiter-Lohn bestehet, mit zu empfangen …; Jedoch kan er, durch würckliche Besserung und gute Aufführung … auch wohl in etwas, wo nicht gäntzliche Relaxation von seinem schlechten Zustande erlangen.« Dahingegen ist das Sohinstellen »eine Bezeugung einer Gesellschafft gegen Persohnen, so auf der Kunst sich zwar nähren, oder derselben sich rühmen, aber Leute sind, welche derer Gesellschafften ihren gerecht- und Kunstmäßigen Schlüssen, als Haberechte, trotziglich widerstreben; Ihr gethanes Versprechen, wie tüchtigen Kunst-Gliedern zustehet, nicht halten; Oder sonsten der Gesellschafft in Straffe verfallen, und die an-dictirte Straffe, ihrer Liederlich- oder Halsstarrigkeit wegen, entweder nicht erlegen können noch wollen; Oder auch, welche etwas, aus Dummheit, einer gantzen Gesellschafft zu wider gehandelt haben.« Ihnen wird ebenfalls »aller Zutritt zu denen Kunst-üblichen Exercitiis, als Straffe- und Schlüssemachen, … untersaget«; jedoch »mit der Zutheil- oder Entziehung des Vortheils, in diesem Gradu, kommt es auf die Grösse des Verbrechens und Gesellschafftliche Disposition an«. – »Hof-Recht, auf Hof-Recht stehen, Lat. More aulico, simulata amicitia, das ist, mit einander freundlich umgehen, jedoch daß es demselben an seinem habenden Rechte wegen etwa vorgefallener Injurien oder anderer Zwistigkeit und Anspruch nicht präjudicirlich falle.« Hübners Neu-vermehrtes u. verbessertes Reales Staats- Zeitungs- und Conversations-Lexicon, Regenspurg 1748 S. 517. – Die Ableitung von »hoffen«, statt der von »Hof« (lat. aula), ist zu verwerfen und deshalb nicht mehr »Hoffrecht« zu schreiben. »B., die hohen, kleinen, damit man die Noten bezeichnet, les lettrines«. Geßner, Deutsch-franz. Kunstwörterverzeichnis. – »B., die hohen, oder die kleinen B., welche höher im Guß zugerichtet und im Satz bey Wörtern gebraucht werden, die abgekürzt sind [bes. im Französischen, z.B. Mme = Madame], oder womit im Texte Anmerkungen angezeigt werden, die unter den Seiten stehen« u.s.w. Täubel, Deutsch-franz. Kunstwörterverzeichnis. – Waldow spricht von hochstehenden Ziffern und Buchstaben. s. Keilrahme. s. Büchse. s. Trommel. s. Nonpareille. (entstellt aus »honoriert«? – vgl. ital. orrevole, zsgez. aus onorevole). »B., Horirter, zierliche Einfassung oder Cartouche derselben. Also nennet man die zierlichen Anfangsbuchstaben bey einem Wercke, Abtheilung, oder Capitels desselben …« Geßner-Hager s.v. Buchstabe. – »die horrirten Buchstaben.« Ders. IV, Vorrede § 1. – »Horirte B.« Geßner 350. 372. 375. heißt derjenige Satz, welcher infolge einer daneben stehenden Abbildung kürzere Zeilen hat. »Befleiß dich auch ohn alle schew Der Hudley vnn Fuchsschwäntzerey«, heißt es in der verkehrten Anweisung, die der zum Gesellen gemachte Kornut zum Schlusse erhält, im Depositionsspiel v. 1621 (Gaedertz in den Akad. Blättern 445). – »einer Hudeley und Büberey aufhelffen«. Werther 26. – »solche Stümpeley und Hudeley befördern helffen«. Ders. 27. – »in einer Hudeley gelernet haben«. Ders. 39. – »so ist ihme zwar die Buchdruckerey gelassen, aber unter die Hudeleyen gerechnet«. Ders. 57. – »Hudler«. Ders. 88. – »Hudlers-Vater«. Ders. 96. – »Hudlers-Geselle«. Ders. 392. – »Hudler und Sudler«. Ders. 170. – »alle Hudeley- und Winckel-Buchdruckereyen«. Ders. 314. – »eine sogenannte Hudeley, oder wie es in denen Reichs-Abschieden genennet wird, Winckel-Druckerey«. Ders. 348f. – »Pfuscher, oder H., ist ein ungeschickter Mensch, der seine Kunst nicht ordentlich und bey einem rechtmäßigen Herrn erlernet, und die gesetzten Jahre gebührend ausgestanden hat. Oder, ein solcher Mensch, der sich den gehörigen Ordnungen und Gebräuchen bey Profeßionen nicht unterwürfig machen will.« Geßner-Hager s.v. Pfuscher. – »hudeln« u. »Hudler« sowie »Pfuscher« u. »Sudler s. Hudler« in Geßners u. Täubels deutsch-ital. Kunstwörterverzeichnissen. – »Hudeley« u. »Hudler« werden unter den wenigen Buchdruckerkunstwörtern in Hübners Natur- u.s.w. Lexicon, Leipzig (1. Aufl. 1712) 1766 s.v. Buchdruckerkunst angeführt. »Hurkind, nennt der Setzer den Fehler, wenn er eine letzte halbe oder keine volle Zeile von einem Ausgange auf die folgende Columne oben an setzt, oder nur eine einzige Zeile von einem neuen Absatze noch unten zuletzt mit an die Columne nimmt.« Täubel. – Den letzteren Fall (eine Alinea am Fuße einer Kolumne) nennt man jetzt mit einem weniger derben Ausdruck »Schuster«. – »H. oder Hurkind, eine Ausgangszeile, welche den Anfang einer Kolumne bildet.« Waldow. – Wie das H. nach dem kanonischen Recht keinen Vater besitzt, so steht die eine Zeile am Anfang der Kolumne zusammenhanglos da. s. Dächelchen u. Kornutenhut. s. Kustos. die neulat., ins Englische übergegangene Benennung für den Bindestrich sowie das Trennungszeichen, und wegen dessen Ähnlichkeit mit den Gänsefüßchen – oder weil die Gänsefüßchen das Citat »in eins« d.i. zusammen fassen, als etwas Zusammengehöriges kennzeichnen? – auch wohl für diese. Wenigstens hat Geßner-Hager »Gänßaugen, oder Hyphen«. Dagegen spricht Geßner 372 nur von den »Gänßaugen (oder Signum citationis)« und führt S. 394 folgendes an: »Hyphen -È- eine grammaticalische Figur hänget mit einem Strich zwey Wörter zusammen, als ob sie componirt wären, als Qui-cunque ante-malorum.« |
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