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Reinhold Steig, Heinrich von Kleist’s Berliner Kämpfe (Berlin, Stuttgart: Spemann 1901), 235

23. Censurverbot gegen die Abendblätter.


Während die von der Untersuchung und zeitweisen Ausweisung Betroffenen die kleinen Plackereien und Unannehmlichkeiten, die mit der Theatergeschichte für sie verbunden waren, leicht ertragen konnten, bekam Kleist die Folgen, sehr empfindlich für den Fortbestand seiner Abendblätter, zu kosten. Iffland erwirkte einen Erlaß an die Censurbehörde, die sich nun, lähmend und erstickend, auf die Theaterkritik der Abendblätter legen mußte. Auch nicht einem einzigen Theaterartikel mehr wurde von der Censur das Imprimatur ertheilt. Und genau so wie den Abendblättern erging es dem Feimüthigen: auch in diesem verstummt fortan jede Theaterkritik. Für den Freimüthigen erscheint die Verhinderung um so befremdlicher, als er gerade in Sachen der Schweizerfamilie einen Artikel offiziösen Ursprungs zu Gunsten der Theaterdirection aufgenommen hatte. Die Erklärung dieser Erscheinung ist sehr einfach die, daß man sich an der obersten Verwaltungsstelle doch gescheut hatte, in einer zuletzt rein litterarisch-künstlerischen Angelegenheit die Abendblätter einseitig zu treffen. Es muß also eine allgemeine Anweisung – ob schriftlich oder mündlich – an die Censur erlassen worden sein, des Inhalts, daß nur noch den beiden alten privilegirten Zeitungen, nicht den neuen „gemischten“ Blättern, Theateranzeigen zu gestatten seien. Diese Verfügung wird um den 1. December 1810 ergangen sein; denn der Freimüthige benachrichtigte am 10. December seine Leser, daß die immer 8 Tage umfassende Wochenchronik mit den Theaterkritiken „aus Gründen, die nicht vor das Publikum gehören“, unterbrochen worden sei. Diese allgemeine Redewendung ist, gerade wie öfters in den Abendblättern, eine Umschreibung für Censurverbot: auch im Freimüthigen durften fortan keine Berliner Theaterkritiken mehr erscheinen. <236:>

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Letzte Aktualisierung 06-Feb-2003
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