Roland
Reuß und Peter Staengle in Zusammenarbeit mit Arno Pielenz und Renate Schneider, H. v. Kleist. Dokumente und Zeugnisse. Biographisches Archiv II /
L-Z, in: BKB 14 (2001), 23-911; darin: 46-49
Auguste Helene v. Massow, Testament, Frankfurt a/O., 5. 4. 1803
<1r; Schreiberhand:>
Da Zeit und Umstände mich veranlaßt haben, mein vor mehrern Jahren,
in meiner damaligen Kranckheit gerichtlich errichtetes Testament, wie hiermit geschiehet,
gänzlich zu wiederrufen und aufzuheben, so habe ich dagegen meine anderweitige lezte
Willens-Erklärung nachstehendermaaßen zur künftigen Befolgung niederschreiben zu
laßen, für nöthig gefunden:
Zuvörderst wünsche ich, daß, wenn dereinst mein unsterblicher Geist
seine vergängliche Hülle verlaßen hat, Diese mit eben der Stille, wie solches beÿ
meiner hieselbst vor mir verstorbenen Schwester geschehen ist, anständig zu ihrer
Ruhestäte gebracht werde.
So viel hiernächst mein alsdenn zurückbleibendes Vermögen betrift,
so setze ich, in Ermangelung nothwendiger Erben, hiermit und Kraft dieses meine beiden,
mit einander verheÿratheten Geschwister-Kinder, namentlich
den Leutenant des von Zengenschen
Regiments Wilhelm Theodor von Pannwitz und seine Frau Auguste geb. von
Kleist
zu Universal-Erben meines gesammten Nachlaßes
dergestalt ein, daß sie solchen, er bestehe, worin er wolle; mithin auch die dazu
gehörigen ausstehenden Capitalien, baaren Gelder und sämtliches Mobiliar-Vermögen,
nichts davon ausgeschloßen, nach meinem Absterben, so gleich, ohne gerichtliche
Versiegelung, welche ich hiermit ausdrücklich verbitte, an sich nehmen, haben und
behalten; jedoch davon nachbenannten meinen übrigen Brüder- und
Schwester-Kindern, als
I., meiner verstorbenen ältesten Schwester Töchtern
1., Auguste von Loeben verehl: Hubert zu Cottbus
2., Ulrike von Loeben verehl: von Schoenfeld zu Werben
3., Louise von Loeben verehl: von Einsiedel
<1v>
II., meines ältesten Bruders Kindern
1., Ernst von Pannwitz, Lieutenant im Regiment
Gensdarmes
2., Caroline von Pannwitz zu Gulben
III., meines jüngsten Bruders Söhnen
1., August von Pannwitz, Fähnrich im Regiment von Zenge
2., Wilhelm von Pannwitz und
3., Julius von Pannwitz
die sich beide zur Zeit noch beÿ ihren Eltern aufhalten.
IV., meiner hieselbst verstorbenen Schwester, der verwitweten Majorin von Kleist
hinterlaßenen übrigen Kindern
1., Friderike verehl: von Stojentin zu Schorin
in Pommern
2., Heinrich von Kleist, jetzt auf Reisen
3., Leopold von Kleist, Lieutenant im Regiment Garde
zu Potsdam
4., Juliane von Kleist hieselbst,
einem Jeden derselben Vierhundert Rthl. in Cour., mithin zusammen
Viertausend und achthundert Rthl., als ein Vermächtniß, sechs Monath
nach meinem Ableben, ohne Zinsen, auszahlen sollen, als welche ich zur Entschädigung
meinen Universal-Erben, wegen der Kosten meines, von ihnen zu besorgenden
Begräbnißes bestimmt habe.
Sollten beÿ meinem Ableben einige dieser Legatarien noch
nicht ihre Großjährigkeit erreicht haben, so sollen bis dahin die ihnen vorbestimmten
Vermächtniße unter der Verwaltung ihrer Eltern oder Vormünder bleiben.
Wenn aber Einer oder der Andre von den Legatarien etwa, nach
Gottes Willen, vor
<2r>
mir versterben und Kinder hinterlaßen sollte, so sollen diese insgesamt deßen
Vermächtniß von 400 Rthl. erhalten; tritt dieser Fall aber beÿ einem Unverheÿratheten
derselben ein, so behalte ich mir vor, darüber alsdenn anderweitig zu disponiren
und soll dasjenige, was ich dieserhalb, oder sonst noch in der Folge, meines Nachlaßes
halber, eigenhändig aufsetzen und darin nach meinem Tode vorgefunden werden mögte, eben
so gültig und verbindlich für meine Erben seÿn als dieses Testament.
Außer den vorbestimmten Vermächtnißen soll auch noch ein
Jeder von meinen, beÿ meinem Ableben in meinem Dienst seÿenden Domestiquen Zehn
Rthl. zum Andenken aus meinem Nachlaße, statt der sonst üblich gewesenen Trauer-Kosten
haben, ohne solche dazu verwenden zu dürfen.
Alles, was ich vorstehend disponirt habe, ist mein freÿer,
ungezwungener und wohlerwogener lezter Wille, welchem überall püncktlich nachgelebet und
dieses Testament, wenn ich auch vielleicht etwas an den gesetzlichen Förmlichkeiten
deßelben übersehen haben sollte, dennoch als eine sonstige, rechtsbeständige, lezte
Willens-Verordnung oder Schenkung auf den Todesfall, gültig und aufrecht erhalten werden
soll.
Zu dem Ende habe ich solches, nachdem ich es wohlbedächtig
durchgelesen und überall meiner Willens-Meinung völlig gemäß abgefaßt befunden habe,
eigen-
<2v>
händig unterschrieben; auch mit meinem Pettschaft besiegelt. So geschehen zu Franckfurt
an der Oder, den 5t April. 1803.
<eigenhändig:>
Vorstehendes mein Testament habe ich sorgfältig
durchgelesen, u überall meiner Willens-Meÿnung gemäß befunden.
Auguste Helene verwitwete v. Massow
gebohrne v. Pannwitz
<Pannwitzsches Siegel>
H: ?; Kopie: KGF/Kleist-Museum
(Minde-Pouet-Nachlaß/Kleist-Sammlung. Dauerleihgabe der Stiftung Zentral- und
Landesbibliothek Berlin)
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