| Arno Barnert 
                      in Zusammenarbeit mit Roland Reuß und Peter Staengle, Polizei  
                      Theater  Zensur. Quellen zu Heinrich 
                      von Kleists Berliner Abendblättern, in: BKB 
                      11 (1997), 29-353; darin: 297-301
 Karl August v. Hardenberg: Bericht zum Theaterskandal, 
                      Berlin, 15. 12. 1810 (Entwurf)
 
 
 
                       
                        |  <12r> Ew: Königliche Majestät haben durch die an mich den 
                            Feldmarschall Grafen von Kalkreuth gerichtete 
                            Allerhöchste Cabinets-Ordre vom 29ten 
                            v. M., uns den Auftrag zu ertheilen geruht, dafür 
                            zu sorgen, daß die Untersuchung wegen der am 26.ten 
                            v: M. in dem hiesigen Schauspielhause vorgefallenen 
                            Unordnung gegen die Schuldigen gründlich, doch schleunigst 
                            geschehe und demnächst die Bestrafung der Ruhestöhrer 
                            erfolge.
 
  Schon 
                            vor dem Eingange derselben hatte der Geheime Staats-Rath 
                            Sack als Chef der Allgemeinen Polizeÿ-Verwaltung 
                            die am 21ten v. M. zwischen dem 
                            jungen von Thümen und dem PolizeÿInspector 
                            Holthoff bei Gelegenheit eines Lärms im Theater bei 
                            erster Aufführung des Singspiels: Die Schweizerfamilie 
                            vorgefallene Differenz, mit einer angemeßenen scharfen 
                            Rüge und Verwarnung des p Holthoff, einer 
                            Geldstrafe von 25 Rth. und einer Abbitte an den jungen 
                            von Thümen bestraft, wodurch diese Sache 
                            zur Zufriedenheit seines Vaters, des Obristen von 
                            Thümen völlig abgemacht ist. Zugleich hatte er 
                            wegen des ungleich weiter gehenden Vorfalls am 26.ten 
                            d. M. eine nähere Untersuchung durch eine gemeinschaftliche 
                            Commission, weil sowohl Militair- als Civil-Personen 
                            für die Thäter angegeben waren, eingeleitet. Diese 
                            ist in Gemäsheit Ew: Königlichen Majestät Allerhöchsten 
                            Bestimmung, durch den Obrist-Lieutenant von Willissen 
                            und Stadtgerichts-Director von Schlechtendahl 
                            geführt und hat nach Vernehmung vieler Zeugen und 
                            der von ihnen überhaupt als Thäter angegebenen 22. 
                            Personen folgendes Resultat ergeben: Sowohl aus den Vernehmungen der Zeugen, als aus mehreren 
                            Umständen ist anzunehmen, daß die an dem Lärm im Theater 
                            schuldigen
 
    Per-
 | Cessat 
                            nachgenommener Rück-
 sprache mit d Hrn Feld-
 marschall
 Hbg
 |  
  <12v> Personen eine Verabredung dazu vorher getroffen und mit 
                      der Absicht die Ruhe zu stöhren in daßelbe gegangen sind, 
                      teils um der Demoisell Herbst und der Theaterdirection 
                      ihre Unzufriedenheit mit der Wahl dieser Schauspielerin 
                      zu erkennen zu geben, teils um wegen des Vorfalls am 21.ten 
                      mit dem p von Thümen, den vermeintlich beleidigten 
                      Adlichen- und Offizier-Stand zu rächen. Es ist dadurch bewiesen, 
                      daß während der Aufführung des Stückes und sobald die Demoiselle 
                      Herbst erschienen, das Zeichen zum Auspochen derselben 
                      aus der Fremden-Loge gegeben und dieses dann von dem Parterre 
                      aus so lange fortgesetzt und von beiden Seiten her so lange 
                      gepocht, gepfiffen und gelermt ist, bis der Vorhang niedergelaßen 
                      und andere Vorstellungen gegeben werden müßen. Die auf Befehl 
                      des Comandanten, den ich der FeldMarschall Graf 
                      von Kalckreuth zur Erhaltung der Ruhe und Verhütung 
                      solches Benehmens aufgefordert hatte, hingeschickten Major 
                      von Both und Platz Major von Gontard, 
                      haben diesen Unfug nicht zu verhindern vermogt, und die 
                      damit beschäftigten Bürger Garde Offizier und Unteroffizier 
                      sind, ohngeachtet sie im Namen des Gouvernements 
                      Ruhe und Ordnung geboten; verlacht und gegen die Polizeÿ-Offizianten 
                      sind drohende Worte ausgesprochen worden; Als Anstifter 
                      und Vollbringer dieses Unfugs sind mehrere, teils active, 
                      teils inactiveOffiziere angegeben und ihre thätige 
                      Theilnahme daran hat nicht geleugnet werden können; dagegen 
                      nur ein Paar Civilisten, und auch diese bis auf den jungen 
                      Grafen Blankensee, außer Verbindung mit je- <298:> 
                      nen ausgemittelt worden.
 
  Indeßen 
                      ist über jene Verabredung und Verbindung keine Gewisheit 
                      zu erlangen gewesen, und diese ist auch darum nicht zu er- 
    war- 
 
  <13r> warten,weil die Theilnehmer solches gänzlich geleugnet und 
                      sich einstimmig erklärt haben, daß sie sich nicht verpflichtet 
                      und es ihrer Ehre zuwider hielten, irgend Jemand anzugeben, 
                      und weil dabei keine Zeugen zugegen gewesen sind. Es wird 
                      daher auch zu nichts führen, wenn die Untersuchung näher 
                      fortgesetzt und darüber ordentlich erkannt würde.
 
  Immerhin 
                      erscheint indessen das Benehmen der an den Unruhen vorzüglich 
                      Theilgenommenen Personen strafwürdig. Nicht blos, daß wegen 
                      verabredeter Beunruhigung des Publikums große Wahrscheinlichkeit 
                      vorhanden ist, welches, wenn es erwiesen wäre, das Vergehen 
                      der Unruhstiftung begründen würde, sondern weil durch ein 
                      öffentlich bekanntgemachtes Publicandum des Gouvernements 
                      und Polizeÿ-Präsidenten vom 20.ten December 
                      v. J. diese Störung des Publikums durch lautes Pfeiffen 
                      und Pochen während der Vorstellung bei Strafe, aus dem Hause 
                      entfernt, zur Verantwortung gezogen und ihnen bei Wiederholung 
                      der Eintritt in das Schauspielhaus verboten, jede persönliche 
                      Beleidigung der mit der Ausführung beauftragten Polizeÿ-Offizianten 
                      aber nach der Strenge der Gesetze bestraft werden soll. 
  Diese 
                      Widersezlichkeit und Nichtbefolgung der Obrigkeitlichen 
                      Befehle ist nun dadurch hier begangen, daß während des Schauspiels 
                      ein solcher Lerm erhoben ist, daß nicht fortgespielt werden 
                      können, daß solches in Gegenwart des dazu von dem Gouvernement 
                      beauftragten Commandanten und des dazu von demselben 
                      bestellten Majors von Both und p von 
                      Gontard geschehen, daß die zur Erhaltung der Ordnung 
                      hingestellten Bürgergardisten verlacht und den PolizeÿOffizianten 
                      gedroht ist. Solche Eigenmächtigkeiten können un- 
    seres 
 
  <13v> seres Erachtens nicht ungeahndet gelaßen werden. Dieses 
                      ist man dem ruhigen, durch das unvorsichtige und unüberlegte 
                      Benehmen einzelner Personen in seinem öffentlich garantirten 
                      Vergnügen gestörten Publikum, dem Ansehen der Obrigkeitlichen 
                      Autorität und der Regierung, so wie der Theaterdirektion 
                      selbst schuldig, und das Gegentheil dürfte die Wiederholung 
                      ähnlicher Auftritte sehr bald zur Folge haben und nicht 
                      zu bestimmen seÿn, wie weit solche zum Anstoß des Ein- und 
                      Auslandes gehen könnten. Da bloße Verwarnungen nichts helfen, 
                      wie Ew: Königlicher Majestät nicht geachteter Befehl vom 
                      5.ten December 1803. an den FeldMarschall 
                      von Moellendorff und das durch das Gouvernement 
                      und Polizeÿ-Präsidium erlaßene Publicandum vom 
                      20ten December pr: beweiset, 
                      so schlagen wir vor, bei jetziger Veranlaßung, folgende 
                      Maasregeln zum Beispiele anderer und Verhütung ähnlicher 
                      anstössiger Auftritte zu treffen:
 1., würden die Haupttheilnehmer an dem jetzigen Vorfalle, 
                      in so fern sie noch im Militairdienst sind, von 
                      hier versetzt, oder, als inactive Offiziere ihnen 
                      ein anderer Aufenthaltsort angewiesen werden müßen. Dazu 
                      würden der Major von Moellendorff, der Staabsrittmeister 
                      von Werder jun:, der Lieutenant von 
                      Wirsbitzkÿ und der Lieutenant Neuhaus zu bestimmen 
                      sein. <299:> Der Major von Moellendorff ist, 
                      so sehr er es auch leugnet, nach allen Umständen und Aussagen 
                      zu urteilen, der Hauptanführer der jetzigen Faction 
                      ebenso gewesen, wie er es im vorigen Jahre bei dem Vorfall 
                      mit der Madame Beckmann war, welcher zu dem Publicando 
                      vom 20ten December pr: Veranlaßung 
                      gab. Der
 
    Gÿm- 
 
  <14r> Gÿmnasiast von Thümen hat es bekundet, daß er von 
                      ihm ausdrücklich zu einer bei ihm gehaltenen Versammlung 
                      mehrerer Personen vom Adel veranlaßt ist, sich über den 
                      Vorfall vom 21ten November zu 
                      beschweren, und daß die Sache von ihm besonders eifrig betrieben 
                      worden: Es ist ausgemittelt, daß schon seit langer Zeit 
                      sich bei ihm 40. bis 50. Personen aus allerhand Ständen 
                      Vormittags um 11. Uhr versammeln, um über Tagesbegebenheiten 
                      aller Art sich zu unterhalten und zu discutiren; 
                      er hat selbst angegeben, daß Tags nach dem Vorfalle die 
                      Mutter der Demoiselle Herbst zu ihm gekommen und 
                      ihn gebeten habe: zu besorgen, daß die Tochter das nächste 
                      Mahl mit Beifall aufgenommen und so wieder in ihrem Ansehen 
                      hergestellt werden möge; Alles das zeigt, daß er an der 
                      Spizze solcher Factionen sich zu stellen gesucht, 
                      und sie ganz zu zerstören, halten wir für das beste,wenn 
                      er etwa auf Ein Jahr in eine andere Garnisonstadt, deren 
                      Bestimmung Ew: Königlichen Majestät anheimgestellt bleibt, 
                      versetzt würde. Der Staabsrittmeister von Werder 
                      wäre nach Ziesar, wohin er gehört, ganz zu verweisen, 
                      so wie der von Wirsbitzkÿ an den Standort des Colbergschen 
                      Grenadier-Bataillons, da er nur des Unterrichts halber hier 
                      ist, der Neuhaus aber, mit Beibehaltung seines 
                      Rangs, wenn auch nur auf die Zeit eines Jahres, 
                      in ein anderes Regiment. So wäre aus jeder Classe ein Exempel 
                      statuirt worden.
 2., Von den ganz außer Dienst befindlichen und als Particuliers 
                      lebenden Personen könnte man ein Paar, meist gravirten, 
                      den Besuch des Schauspielhauses, so wie es in dem Publicando 
                      vom 20ten December pr: ausdrücklich 
                      angedroht ist, auf Ein halb Jahr untersagen und darauf halten 
                      laßen, daß es befolgt werde. Dieses würde auf sie und die 
                      übrigen einen starken Eindruck machen und eine andere Bestrafung 
                      scheint uns nicht wohl zuläßig zu seÿn.
 
    Hiezu 
 
  <14v> Hiezu würden wir nun vorschlagen den Grafen von Herzberg, 
                      den gewesenen Rittmeister von Werder und den Grafen 
                      von Blankensee. Ersterer hat geständigermaßen 7. 
                      Billets für die Fremden Loge genommen, sie unter andern 
                      verteilt und nach der Angabe mehrerer Zeugen das Signal 
                      zum Pochen durch 2. maliges in die Hände Klatschen gegeben, 
                      und ^er ist es^ der als ehemaliger Gensd'armes 
                      Offizier zu der Faction, die damals das Theater-Publikum 
                      zu beherrschen suchte, ^gehörte^.  Der von 
                      Werder der älteste war es, der den Major von 
                      Both, wie dieser die Ruhe in dem Parterre 
                      herstellen wollte, entgegentrat und ihm äußerte; er laße 
                      sich in der Aeußerung seiner Meinungen durchaus nicht einschränken, 
                      auch mit Aufhebung des Stocks hinzufügte: und kommt die 
                      Polizeÿ,so werde ich sie mit dem /: Stocke :/ abführen. 
                      Auch hat er dem Kaufmann der Seidenhandlung Riese, 
                      der als Unteroffizier der Bürgergarde commandirt 
                      war und der mit größter Mäßigung zur Ruhe ermahnte, sonst 
                      die Arretirung ankündigte, geantwortet: Herr, von 
                      Ihnen laße ich mich nicht arretiren, ich bin der 
                      Rittmeister von Werder, welches Benehmen um so 
                      straffälliger ist, da Ew: Königliche Majestät erst kürzlich 
                      der BürgerGarde dero völligen Schutz gleich andern Miltair-Personen 
                      in ihrem Dienste öffentlich versprochen haben.
 
  Der 
                      Graf von Blankensee hat den Gÿmnasiasten von Thümen 
                      zu dem Major von Moellendorff veranlaßt, um mit 
                      diesem gemeinschaftlich über die <300:> weitere Behandlung 
                      der Thümenschen Angelegenheit Verabredung zu treffen. 
                      Er ist an dem Tage des Vorfalls in das Parterre 
                      gegangen, hat gleich bei dem Hineingehen gefragt: es werde 
                      heute doch die SchweizerFamilie gegeben; hat sich bei dem 
                      Lärm besonders ausgezeichnet und soll sich mit Waffen versehen 
                      haben, welches er indeßen der unter dem Pelz gehabten LandschaftsUniform 
                      zuschreibt. 3., Die übrigen Theilnehmer würden einzeln nicht zu beahnden, 
                      sondern nur
 
    im 
 
  <15r> im Allgemeinen, den Offizieren durch einen Parol-Befehl 
                      die obige Bestrafung zu 1. bekannt zu machen, sie ernstlich 
                      vor ähnlichen Vorfällen zu warnen und ihnen in solchen Fällen 
                      eine ernstlichere Bestrafung anzukündigen sein.
 
  Von 
                      Civil-Offizianten ist nur der Calculator Reissert 
                      bei der Abteilung für das Cassen-Wesen im Finanz 
                      Ministerio als Theilnehmer an dem Vorfall angegeben 
                      und anerkannt; indeßen hat er nicht zu der von Moellendorffschen 
                      Verbindung gehört und will aus eigenem Triebe, da er mit 
                      seinerFrau in einer Parterrebanck war, nur mit 
                      dem Regenschirm etwas gepocht haben, weil die nächsten Personen 
                      neben ihm so sehr geklatscht hätten. Indessen wird auch 
                      ihm eine gleiche ernstliche Verweisung durch seine Behörde 
                      zu erteilen sein. 4., Zu Herstellung des öffentlichen obrigkeitlichen Ansehens, 
                      und besonders auch der Theater-Direction, halten 
                      wir für nötig, daß Ew: Königliche Majestät die ungesäumte 
                      Aufführung des Stücks: Die Schweizer-Familie mit derselben 
                      Besetzung befehlen, und daß dann ernstlich geahndet würde, 
                      wenn dennoch  was aber gar nicht zu erwarten ist  
                      dergleichen Unfug vorfallen mögte.
 5., Zu diesem Ende würde die strenge und genaue Aufsicht 
                      zu Verhütung ähnlicher Gegenstände sowohl dem Comandanten 
                      als dem Polizeÿ-Präsidenten, ersterm durch mich den p Grafen 
                      von Kalckreuth, letzterm durch den Geheimen Staatsrath 
                      Sack einzuschärfen und von diesen mit Ernst darauf 
                      zu halten seÿn.
 6., Wegen des jetzigen Vorfalles selbst aber würde sowohl 
                      der Comandant Obrist Lieutenant von Brauschitz 
                      als der Major von Both und der Platz Major 
                      von Gontard einen Verweiß verdient haben. Ersterem 
                      war von dem PolizeÿPräsidenten Gruner wiederholt 
                      angezeigt, daß dergleichen Unruhen zu befürchten wären und 
                      er war um die nöthigen Vor-
 
    keh- 
 
  <15v> kehrungen gebeten; Allein er gab gleich wenig guten Willen 
                      zu erkennen, dergleichen zu treffen, indem er schriftlich 
                      antwortete, die Offiziere kennten die Befehle und würden 
                      sie nicht überschreiten, wenn man sie nicht dazu reize; 
                      und da seine Bestimmung, weshalb er täglich eine Frei-Loge 
                      erhält, die ist, um Ordnung und Ruhe zu gebieten, auch ich 
                      der FeldMarschall Gr: v. Kalkreuth ihn dazu ausdrücklich 
                      für den gedachten Tag beauftragt hatte; so mußte er sich 
                      auch der Sache mit Ernst und Nachdruck annehmen; auch die 
                      Major von Both und von Gontard, die dazu 
                      von ihm commandirt waren, mußten sich dienstordnungsmäßig 
                      betragen und es ist nicht anders anzunehmen, als daß, wenn 
                      dieses geschahe, der ganze Unfug gleich im Entstehen gedämpft 
                      sein würde. Die Arretirung des Erstenbesten, der 
                      sich diesen Anordnungen nicht fügte, war dazu hinreichend, 
                      aber wie der Commandant selbst sich entfernte und 
                      der Major von Both nur zu glimpflichen Maasregeln 
                      anrieth, da hatte die Faction bald die Ueberhand 
                      bekommen.
 
  Außer 
                      den besonders in diesem Falle unangenehmen Folgen war dadurch 
                      von selbst eine höchst gehäßige Vergleichung dieses Benehmens 
                      <301:> mit dem der französischen Offiziere veranlaßt, 
                      die während der Occupation, sobald ähnliche Auftritte 
                      anfingen, sofort die Personen arretirten. Dies 
                      wird jetzt laut geäußert und hat selbst zu einer Differenz 
                      zwischen dem Rittmeister von Eÿsenhardt und dem 
                      Kammerdiener des Prinzen August Königliche Hoheit, 
                      Veranlaßung gegeben. Ew: Königlichen Majestät stellen wir die Genehmigung dieser 
                      unserer Vorschläge allerunterthänigst anheim, und legen 
                      zu etwaniger Allerhöchster Einsicht der nähern Umstände, 
                      eine Darstellung aus den Untersuchungs-Acten mit 
                      vor.
 Berlin, den 15ten December 1810.
 
 An des Königes Majestät.
 
 H: GStA-PK, Sign.: HA I, Rep. 74, J, XI, Nr. 1, 
                      Bl. 12-15
 
 
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